Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für unverheiratete, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
die monatlichen Einnahmen der Eltern ein Mindesteinkommen erreichen (z.Zt. 900,00 Euro bei Elternpaaren / 600,00 Euro bei Alleinerziehenden),
das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind z.Zt. 292,00 Euro monatlich.
Als Faustregel gilt: Eltern mit Kindern, die nur Bürgergeld oder Sozialleistungen beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag beziehen.
Wer Kinderzuschlag erhält, hat Anspruch auf weitere Hilfen und finanzielle Unterstützung, z.B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, Kostenübernahme für einen KITA-Platz.